Begleitetes Kontaktrecht
Das Begleitete Kontaktrecht kann als Beschluss vom Landgericht oder als Massnahme zur Sicherung des Kindeswohl durch das Amt für Soziale Dienste angeordnet oder empfohlen werden.
Es bezweckt, einer Gefährdung der Kinder wirksam zu begegnen, Krisensituationen zu entschärfen und Ängste abzubauen. Dadurch können sich Kinder mit einem getrennt von ihnen lebenden Elternteil in einem geschützten Rahmen treffen, da das Kindeswohl ohne Aufsicht nicht gewährleistet ist.
Die Sozialpädagogische Familienbegleitung (SPF) ist mit der Umsetzung des Begleiteten Kontaktrechts beauftragt.
Wer kommt in den Begleiteten Kontakttreff und wie wird er finanziert?
Das Begleitete Kontaktrecht in Form eines Kontakttreffs nehmen Kinder und Eltern aus sehr belasteten Familiensituationen wahr, in strittigen Trennungs- oder Scheidungssituationen, bei Sucht-, Gewalt- oder Missbrauchsproblematiken, bei einer psychischen Erkrankung eines Elternteils oder bei Verdacht auf negative Beeinflussung der Kinder. Es steht dabei immer das Wohl, die Interessen und die Sicherheit der Kinder im Mittelpunkt.
Das Begleitete Kontaktrecht findet zweimal im Monat an einem Samstagnachmittag statt.
Anfragen von Privat- und Fachpersonen können beim Kinder- und Jugenddienst des Amtes für Soziale Dienste (T +423 236 72 72) gemacht werden.
Die Kosten werden durch die Jugendhilfe abgedeckt.
Mutter und Vater leisten je einen Unkostenbeitrag von CHF 5.- für jeden Kontaktnachmittag.